Satzung des Tennis-Club “Blau-Weiß” St. Peter-Ording e.V. 

 

Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

Der Verein führt den Namen Tennis-Club “Blau-Weiß” St. Peter Ording e.V. (abgekürzte Schreibweise:) TC BLAU-WEISS ST. PETER-ORDING e.V.

Der Sitz des Vereins St. Peter-Ording.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tönning eingetragen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungenn aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vereinsfarben

§ 2

Die Vereinfarben sind BLAU-WEISS.

 

Geschäftsjahr

§ 3

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.

Mitgliedschaft

§4

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 6. Lebensjahres werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzliches Vertreters erforderlich. Mitglied kann ferner jede juristische Person oder eingetragener Verein werden.

§ 5

Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Arten der Mitglieder

§ 6

Der Verein besteht aus:

1. Ehrenmitglieder

2. aktiven Mitglieder

3. inaktiven Mitglieder

4. jugendlichen Mitglieder

5. Zweitmitgliedern

Rechte der Mitglieder

§ 7

Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung mit minestens drei Viertel Stimmenmehrheit solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Tennissport überhaupt erworben haben. Sie zahlen keinen Beitrag.

§ 8

Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr beendet haben. Sie sind die eigentlichen Träger des Vereins und als solche in alle Ehrenämter des Vereins wählbar. Sie haben das Recht, die Vereinsgeräte und Plätze zu Übungen (gemäß Spielordnung) zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 9

Inaktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennisport aktiv nicht betreiben, die durch Zahlung eines festgesetzten Beitrages den Verein in der Erreichung seiner Ziele fördern und die Verbindung mit ihm aufrecht erhalten wollen. Die inaktiven Mitglieder haben -abgesehen von dem Recht auf der Ausübung des Tennissportes- die gleiche Rechte wie die aktieben Mitglieder des Vereins. Die Eigentschaft eines inaktiven Mitgliedes wird durch die schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erworben.

§ 10

Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Soweit sie über 16 Jahre alt sind, haben sie die Rechte der aktiven Mitglieder nach § 8 dieser Satzung. Jüngere Mietglieder sind in Ehrenämter des Vereins nicht wählbar und haben kein Stimm- und Wahlrecht.

§ 11

Zeitmitglieder sind Mitglieder, die nachgewiesener Maßen aktives Mitglied in einem auswärtigen Tennisverein sind. Sie haben dieselben Rechte und Pflichte wie aktive Mitglieder, jedoch kein passives oder aktives Wahlrecht.

Pflichten der Mitglieder

§ 11 a

Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzungen und Verordnungen des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.

§ 12

Eintrittsgeld und Beiträge sowie deren Fälligkeit werden durch den Vorstand festgesetzt. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand von den festgesetzten Beträgen abweichen.

§ 13

Jedes Mitglied kann für von den Behörden oder von übergeordneten sportlichen Verbänden verhängte Strafen und für Beschädigung des Vereinseigentrum bei eigenem Verschulden ersatzpflichtig gemacht werden.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 14

Die Mitgliedschaft erlischt durch

1. Tod,

2. Austritt,

3. Ausschluß.

§ 15

Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen, und zwar, wenn es sich nicht um Verziehen in eine andere Stadt handelt, zur zum Letzten eines Vierteljahres. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertrters erforderlich. Der Austritt gilt erst als erfolgt, wenn der Austretende sämtliche Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen ist. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

§ 16

Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder die Belange des Vereins, seine Satzungen oder Beschlüsse verstößt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

§ 17

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Recht an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

Vereinsleitung

§ 18

Der Verein wird durch des Vorstand geleitet.

§ 19

Der Vorstand besteht aus:

dem Vorseitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Club-Sekretär,

dem Schatzmeister,

dem Sportwart,

dem Jugenwart,

einem -zwei Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand ist in der Vertretung nach aaußen unbeschränkt.

§ 20

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedoch bleibt der Vorstand nach Ablauf einer Amtsperiode bis zur Neuwahl des Vorstandes oder seiner Wiederwahl im Amt.

§ 21

Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Leitung und Verwaltung des Vereins.

§ 22

Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Verlangen von minstestens zwei Mitgliedern des Vorstandes müssen Vorstandssitzungen einberufen werden. Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlußfähig. Er entscheidet nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 23

Nach Schluß des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen neuen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen. Die Berichte müssen vom gesamten Vorstand unterschrieben sein. Der Kassenbericht muss vorher von den beiden Rechnungsprüfern auf die Richtigkeit hin und unterschrieben sein.

Pflichten der Vorstandsmitglieder

§ 24

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.

§ 25

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende leiten in gegenseitiger Unterstützung die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

§ 26

Der Club-Sekretär überwacht die schriftlichen Arbeiten, soweit sie nicht Kassenangelegenheiten sind. Er ist verantwortlich für die Sitzungsberichte des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Diese Berichte müssen die gefassten Beschlüsse enthalten und sind von dem Vorsitzenden und dem Clubsekretär zu unterschreiben.

§ 27

Der Schatzmeister hat die gesamte Kassenverwaltung zu leiten. Seine Unterschriften, soweit sie nicht von innerer Bedeutung sind, bedürfen der Gegenzeichnung eines Vorsitzenden.

§ 28

Der Sportwart und der Jugendwart leiten den gesamten sportlichen Ablauf.

§ 29

Die Beisitzer übernehmen die von ihnen jeweils übertragenen Aufgaben.

Rechnungsprüfer

§ 30

Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung zu prüfen und deren Befund im Kassenhauptbuch schriftlich niederzulegen. Sie haben ferner die Jahresabrechnung zu prüfen und bei Richtigkeit zu bescheinigen.

§ 31

Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfungen, die sie nur gemeinsam vornehmen dürfen, der Mitgliederversammlung, die über den Haushalt des Vereins und die Entlastung des Vorstandes beschließt, zu berichten. Bei Beanstandungen ist sofort dem Vorstand und den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

Ehrengericht

§ 32

Bei Streitigkeiten ernster Natur, Verstößen gegen das Ansehen des Vereins  oder in Ehrensachen kann die Entscheidung des Ehrengerichts angerufen werden, um Meinungsverschiedenheiten auf gütlichem Wege zu schlichten oder in Zweifelsfällen eine Entscheidung herbeizuführen.

§ 33

Das Ehrengericht besteht aus drei Mitgliedern und drei Stellvertretern, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Den Vorsitz führt das an Lebensalter älteste Mitglied des Ehrengerichtes.

§ 34

Das Ehrengericht kann in seinem Urteil auf Aufhebung der Mitgliedsrechte für höchstens drei Monate, Rat zum Austritt oder zum Ausschluss erkennen.

§ 35

Gegen das Urteil des Ehrengerichtes gibt es keine Berufung.

Wahlen

§ 36

Scheidet ein Mitglied innerhalb einer Amtszeit aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Bis dahin ernennt der Vorstand einen Stellvertreter.

§ 37

Alle Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, Wahlen durch Zuruf sind auf Antrag zulässig, wenn nur ein Vorschlag gemacht worden ist, bzw. kein Widerspruch erfolgt.

§ 38

Bei den Wahlen ist absolute Mehrheit erforderlich, andernfalls findet Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen mit höchster Stimmzahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 39

Jeder Gewählte kann durch Beschluss von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder seines Amtes enthoben werden.

Mitgliederversammlungen

§ 40

Mitgliederversammlungen finden jährlich statt und werden von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Alle Mitglieder sind mindestens eine Woche vorher unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich oder auf elektronische Medien (Email) einzuladen. Die erste ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Geschäftsjahres  (Hauptversammlung) muss folgende regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung haben:

1.  Jahresbericht

2.  Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer

3.  Genehmigung des Haushaltsplanes

4.  Entlastung des Vorstandes

5.  Neuwahlen (innerhalb des § 20)

§ 41

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist für alle auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände der Tagesordnung beschlussfähig.

§ 42

Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur nach Genehmigung eines Dringlichkeitsantrages zulässig. Dazu sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen notwendig.

§ 43

Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese sin spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Club-Sekretär schriftlich zu stellen und von diesem auf die Tagesordnung zu setzen. Zusätze und Änderungen aus der Versammlung heraus sind unzulässig.

§ 44

In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, mit Ausnahme der jugendlichen Personen, die noch nicht 16 Jahre als sind, soweit nicht ein mit einem Mitglied abzuschließendes Rechtsgeschäft oder eine zwischen dem Verein und dem Mitglied vorhandene Differenz zur Verhandlung steht.

§ 45

Bei Beschlussfassung, außer über Satzungsänderungen, genügt einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, die auf der Tagesordnung stehen müssen, bedürfen zur Annahme einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 46

Beschlüsse haben, wenn kein Zeitpunkt bestimmt wird, sofort bindende Kraft für den Verein. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse werden in ein Protokollbuch eingetragen. Die Niederschrift ist vom Club-Sekretär und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 47

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:

1.  auf Beschluss des Vorstandes,

2.  auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern unter schriftlicher   Angabe des Zwecks und der Gründe.

Sie müssen innerhalb von 14 Tagen mit genauer Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

Geschäftsordnung der Versammlungen

§ 48

Der Vorsitzende kann immer das Wort ergreifen. Er hat den Mitgliedern in der Reihenfolge das Wort zu erteilen, in der sie sich dazu gemeldet haben. Die Rednerliste führ ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied.

§ 49

Antragstelle und Berichterstatter erhalten als erster und letzter das Wort.

§ 50

Zu einer tatsächlichen Berichtigung, zu einer Bemerkung oder Geschäftsordnung und zu einer Fragestellung muss das Wort sofort zu einer persönlichen Bemerkung am Schluss der jeweiligen Beratung erteilt werden.

§ 51

Redner, die nicht zur Sache sprechen oder die parlamentarische Schicklichkeit verletzen, sind vom Vorsitzenden zur Sache oder zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaliger Verwarnung kann es dem Redner das Wort entziehen, dem Berufung an die Mitgliederversammlung zusteht.

§ 52

Die Abstimmung geschieht im Fortschreiten von weiteren zu engeren Anträge, in Zweifelsfällen in der Reihenfolge, in der die Anträge gestellt sind.

§ 53

Anträge auf Schluss der Beratung können nur von Mitgliedern gestellt werden, die nicht zu dem zur Verhandlung stehenden Gegenstand gesprochen haben. Über sie ist nach Verlesen der Rednerliste sofort abzustimmen; ist der Antrag auf Schluss der Beratung angenommen, kann auf Wunsch der Versammlung den noch eingetragenen Rednern das Wort erteilt werden. Über Beschlüsse des Vorstands- und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Auflösung des Vereins

§ 54

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, hierzug einberufenen Mitgliederversammung erfolgen, wenn auf dieser mindestens drei Viertel der ortsansässigen stimmberechtigen Mitglieder anwesend sind und von diesenn drei Vierte für die Auflösung stimmen.

§55

Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig so muss eine zweite einberufen werden, die auf jeden Fall beschlussfähig ist und mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschliessen kann.

§ 56

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sankt Peter-Ording (Wirtschaftsbetrieb Kurverwaltung), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Haftpflicht

§ 57

Der Verein haftet nicht für die bei Veranstaltungen und Übungen aller Art eintretenden Unfälle oder Diebstähle.

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